Über diese bereits im WissZeitVG vorhandene Möglichkeit zur Vertragsverlängerung informierte die Arbeitsgemeinschaft der Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) e.V. vor kurzem in einem Schreiben an ihre Fachgesellschaften. Vorangegangen war eine Forderung der AWMF an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), das Gesetz in zwei Punkten zu ändern:
- Zeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Drittmittelprojekten werden nicht auf die Fristen der sachgrundlosen Befristung angerechnet.
- Zeiten als Teilzeitbeschäftigte werden nur noch mit dem Prozentsatz der vertraglichen Arbeitszeit auf die Fristen des WissZeitVG angerechnet.
Das BMBF hat diese Forderung zwar abgelehnt, gleichzeitig aber auf eine bereits bestehende Regelung hingewiesen: Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des WissZeitVG verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages um „(…) Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind (…)“.
