Der erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 29. März 2012 lag die Frage zugrunde, ob niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, als Amtsträger und/oder Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln.
Diese Eigenschaft ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach den sogenannten Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches. In seinem am 22. Juni 2012 veröffentlichten Beschluss stellt der BGH nunmehr klar, dass niedergelassene Ärzte weder als „Amtsträger“ noch als „Beauftragte“ der gesetzlichen Krankenkassen anzusehen sind, sodass eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit nach den derzeit geltenden Strafvorschriften ausscheidet.
Einzelheiten dazu haben die Fachanwälte Dr. A. Wienke und A. Stenger aus der Kanzlei Wienke und Becker, Köln, in einem ausführlichen Beitrag dargelegt.
