Dies teilte die Bundesärztekammer jetzt in einem Schreiben mit. Darüber hinaus konkretisiert der Senat, was bei den gesetzlichen Vorgaben unter „zeitnah“ zu verstehen ist: „..dass das Prüfverfahren nicht nur nach sechs Wochen eingeleitet, sondern in der Regel sechs Monate nach Zugang der vollständigen Krankenhausrechnung bei der Krankenkasse abgeschlossen sein muss.“
Kritisiert wird, dass die gesetzlichen Vorgaben keine Sanktionen für das Verletzen der Frist vorsehen. Der Dritte Senat sieht deshalb einen Klarstellungsbedarf durch den Gesetzgeber.
In diesem Zusammenhang dürfte auch die neu vorgesehene in Vorbereitung befindliche Schiedsstelle eine Bedeutung erlangen, heißt es in dem Schreiben der Bundesärztekammer.
Gesetzgebung
Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Krankenhaus-Rechnungsprüfung
Der Dritte Senat des Bundessozialgerichts (BSG) kommt in einer aktuellen Entscheidung (B 3 KR 21/12 R) zu dem Schluss, dass „spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse“ die Prüfung einzuleiten ist.
