Insofern erkennt das APS erheblichen konzeptionellen Verbesserungsbedarf
und solchen im Detail. Insbesondere anzumerken ist:
- Der Referentenentwurf ist kein einheitliches, alle Bereiche zusammenfassendes Gesetzeswerk.
- Er leistet kein "Mehr-an-Patientensicherheit"- er bleibt insbesondere hinsichtlich der Zielsetzung, Patientensicherheit zu gewährleisten, defizitär.
- Der Entwurf ist insgesamt eher Kodifizierung der Rechtsprechung und keine Weiterentwicklung zur Unterstützung der Entwicklung einer Sicherheitskultur, die die Patientensicherheit zum integralen Bestandteil der Gesundheitsversorgung macht.
- Eine Ausweitung von Patientenrechten ist nicht vorgesehen, beim Arzthaftungsrecht wird bestenfalls der status quo festgeschrieben.
- Ein zentraler Baustein der Sicherheitskultur- ein Fehlermeldesystem wird zwar erwähnt, aber der Schutz der Meldungen vor einem gerichtlichen Zugriff wird nicht gesetzlich geregelt.
- Die Finanzierung eines einzelnen Instrumentes der Patientensicherheit wird geregelt, zu den Investitionen in den Aufbau eines Risikomanagements in der gesundheitlichen Versorgung insgesamt fehlen jegliche Aussagen.
Ein Patientenrechtegesetz muss die Gelegenheit zur Weiterentwicklung der Patientenrechte nutzen und die Situation von Patientinnen und Patienten tatsächlich verbessern. Die Stellungnahme des APS liefert hierfür Impulse.
