Die Vereinbarung zwischen den Partnern der Bundesmantelverträge regelt beispielhaft, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliches Personal ärztliche Leistungen erbringen darf und welche Anforderungen sie erfüllen müssen.
Die Vereinbarung plus eine Einschätzung von Dr. Albrecht Wienke, Fachanwalt für Medizinrecht, sind hinter unten stehenden Verlinkungen zu finden.
