Ausgangspunkt für das jetzige Durchgreifen des Gesetzgebers ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. März 2012. Darin hatte der BGH festgestellt, dass die bisher schon bestehenden strafrechtlichen Regelungen zur Bestechlichkeit und Bestechung nicht für niedergelassene Vertragsärzte gelten, wenn diese für ihr Verordnungsverhalten Kick-Back-Zahlungen von der Pharmaindustrie kassieren. Die daraus folgende strafrechtliche Bevorzugung insbesondere gegenüber angestellten und verbeamteten Klinikärzten wurde als ungerecht empfunden. Einigkeit herrschte in der Politik darüber, dass diese Gesetzeslücke geschlossen werden müsse.
Seit Beginn des Jahres liegt der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der mit der Neuschaffung des § 299a StGB künftig korruptes Verhalten niedergelassener Vertragsärzte unter Geld- oder Freiheitsstrafe stellt. Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der Patienten, die sich darauf verlassen wollen, dass ihr behandelnder Arzt Entscheidungen ausschließlich aus medizinischen und nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen trifft. Geschützt werden soll außerdem der Großteil der Vertragsärzte und Wettbewerber, die sich an die geltenden Regeln halten.
Die Fachanwälte Kuball und Wienke haben die wesentlichen Punkte zusammengestellt, die die Neuregelungen des Antikorruptionsgesetzes mit sich bringen:
- Hintergrund der Neuregelung
- Was wird künftig bestraft?
- Betroffener Personenkreis
- Bestehen einer Unrechtsvereinbarung
- Begriff des Vorteils
- Unlautere Bevorzugung
- Kritische Einzelfälle aus der PraxisFortbildungs-Sponsoring
- Kick-Back-Zahlungen, Rabatt- und Prämiensysteme
- Kooperation mit Hilfsmittelerbringern
- Anwendungsbeobachtungen
- Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt
- Zusammenarbeit mit sonstigen Heilmittelerbringern
- Kooperationen im Gesundheitswesen
Die Rechtsanwälte Kuball und Wienke ziehen das Fazit: Die beabsichtigten Neuregelungen im Korruptionsstrafrecht vermitteln den Anschein, dass künftig diejenigen niedergelassenen Vertragsärzte, die sich an die Regeln der Berufsausübung halten, vom vielfach zu beobachtenden Generalverdacht der Geldschneiderei befreit würden. Künftig müsse allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, auf welche Kooperationen sie sich einlassen und ob das eigene Verordnungsverhalten den gesetzlichen Regelungen entspreche. Es sei davon auszugehen, dass auf Grundlage der neu geschaffenen Straftatbestände künftig die Staatsanwaltschaften vermehrt den niedergelassenen Vertragsärzten auf die Finger schauen werde. Es sei vermehrt mit Strafanzeigen zu rechnen, da nach dem Gesetzentwurf nicht nur der benachteiligte Konkurrent oder Patient, sondern auch die Ärztekammer des Vertragsarztes, bestimmte Wettbewerbsverbände sowie die privaten und gesetzlichen Krankenkassen betroffener Patienten Strafantrag bei den zuständigen Ermittlungsbehörden stellen könne.
Den vollständigen Bericht der Fachanwälte Kuball und Wienke finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.

