Im OUMN-Artikel „Kritische Anmerkungen zur Telemedizin“ gibt Medizinanwalt Dr. Wienke zu bedenken, dass das A und O jeder ärztlichen Behandlung der individuelle persönliche Patientenkontakt sei. Allerdings könnten die Hinweise zur Fernbehandlung der AG Telemedizin der Bundesärztekammer die Behandlungsqualität gefährden, befürchtet der Jurist. Vielmehr sollten beim Einsatz telemedizinsicher Verfahren die Interessen aller Beteiligten abgewogen werden. Das Wohl des Patienten müsse dabei aber immer im Vordergrund stehen.
Rechtsanwalt Dr. Wienke geht auf folgende Aspekte der Telemedizin ein:
- Telemedizin und Fernbehandlung
- Konsil ist nicht gleich Konsil
- Telemedizin und Mitbehandlung
- Zweck des Fernbehandlungsverbots
Der Medizinrechtler kommt zum Schluss, dass telemedizinische Verfahren das hohe Niveau der Gesundheitsversorgung in Deutschland sinnvoll ergänzen können. Der Grundsatz, dass Ärzte den Patienten persönlich gesehen haben müssen, dürfe allerdings nicht übergangen werden. Gerade als Spezialist beherrsche der telemedizinisch hinzugezogene Arzt oftmals das Behandlungsgeschehen, da der behandelnde Hausarzt meist nicht über gleichwertiges Spezialwissen verfügt. Verfahren ohne persönlichen Kontakt zum Patienten seien daher aus Haftungs- und Patientenschutzgründen abzulehnen.
Der Jurist empfiehlt behandelnden Ärzten, verantwortlich zu handeln und selbst die Gewähr zu übernehmen, dass telemedizinische Behandlungen nicht zum Nachteil der Patienten eingesetzt werden sollten.

