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Rechtstipp

Was darf ein Weiterbildungsassistent, was nicht?

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Die derzeit bestehenden Überlegungen, die Weiterbildung im ambulanten Bereich zu stärken, werden zukünftig zu einer erheblichen Zunahme von Weiterbildungsassistenten in den Praxen niedergelassener Ärzte führen. Welche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte bei der Beschäftigung und Betreuung eines Weiterbildungsassistenten zu beachten sind, erläutern Fachanwälte der Kanzlei Wienke und Becker.

Die grundlegenden Anforderungen an die Weiterbildung sind in der Musterweiterbildungsordnung und den ergänzend erlassenen Weiterbildungsrichtlinien niedergelegt. Während der Katalog der Leistungsinhalte, die ein Weiterbildungsassistent während seiner Weiterbildungszeit ableisten und nachweisen können muss, detailliert festgelegt ist, bleiben in Bezug auf den Praxis- und Klinikalltag einige wichtige Fragen unbeantwortet. 

Die Fachanwälte Sailer und Wienke nehmen sich dieser Fragen an und haben die wesentlichen Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen der Tätigkeit von Weiterbildungsassistenten in Klinik und Praxis zusammengestellt:

  • Persönliche Zuordnung des Weiterbildungsassistenten
  • Stationäre Weiterbildungsassistenten im Klinik-MVZ
  • Wie viel persönliche Anleitung ist nötig?
  • Weiterbildungsassistenten und Urlaub 
  • Weiterbildungsbefugnis bei Anleitung entscheidend
  • Weiterbildungsassistent als Vertreter?
  • Haftung bei Fehlern des Weiterbildungsassistenten
  • Problem Bereitschafts- und Nachtdienst
  • Persönliche Leistungserbringungspflicht

Die Rechtsanwälte Sailer & Becker ziehen das Fazit: Verbindliche Vorgaben, die die Weiterbildung detailliert regeln und jeden denkbaren Praxisfall abbilden, gebe es nicht. Ihre Ausführungen seien als Faustregeln zu verstehen. Letztlich sei jedoch in jedem Einzelfall und nach den Fähigkeiten des jeweiligen Weiterbildungsassistenten zu entscheiden, wie viel Betreuung, Anleitung und Kontrolle dieser benötige, um für sich selbst maximale Weiterbil-dungserfolge zu erzielen und den Patienten jederzeit eine Behandlung nach Facharztstandard zu garantieren.

Den vollständigen Bericht der Fachanwälte Sailer und Wienke finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.

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